Hat Ihnen jemand einen Schaden an Ihrem Fahrzeug und oder dabei Ihnen oder anderen (Mitfahrer*innen) Schäden zugefügt, sind wir professionell für Sie da.
Heute empfehlen wir stets die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Sicherung Ihrer Ansprüche.
Lassen Sie sich nicht von der Versicherung des Unfallgegners beeinflussen Ihnen die Abwicklung der Instandsetzung abzunehmen. Im Haftpflichtschadenfall sind SIE der "Herr des Verfahrens" und bestimmen den Vorgang. Versicherungen sind immer bestrebt den Schaden für sich möglichst klein zu halten.
Ein von der gegnerischen Versicherung bestellter Gutachter*in, oft Angestellte*r der Versicherung oder durch Rahmenvertrag an sie gebunden, hat im Normalfall sicher nicht das Wohl des Geschädigten im Sinn. Meist haben diese klare Vorgaben ihrer Auftraggeber wie das zu erstellende Gutachten auszusehen hat.
§ 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Allzu gern weichen Versicherer heute immer mehr - wissentlich - von diesen gesetzlichen Grundsätzen der Schadenregulierung ab.